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Bundesrecht konsolidiert: Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung § 5, tagesaktuelle Fassung
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D)
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 24.08.2026
§ 6 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.05.2022
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung,
BGBl. II Nr. 31/2013
, nachzuweisen.
Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,, nachzuweisen.
(2)
Absatz 2,
Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.
Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Absatz eins, sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.
Im RIS seit
15.03.2022
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20011846
Dokumentnummer
NOR40242930
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/95/P5/NOR40242930