Bundesrecht konsolidiert: Verbrauchergewährleistungsgesetz § 25, tagesaktuelle Fassung

Verbrauchergewährleistungsgesetz § 25

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Pflichten des Verbrauchers bei Vertragsauflösung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Löst der Verbraucher den Vertrag auf, so darf er die digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Der Verbraucher hat einen körperlichen Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte bereitgestellt wurden, dem Unternehmer auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden, sofern ihn der Unternehmer dazu binnen 14 Tagen ab Zugang der Auflösungserklärung auffordert.
  3. Absatz 3,Der Verbraucher schuldet kein Entgelt für die Nutzung der digitalen Leistung für den Zeitraum, in dem diese mangelhaft war.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237886