Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IKT-Schulverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
21.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/06 Schulunterricht
70/11 Sonstiges Schulen
Text
Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
Die Schulleitung, die Bildungsdirektorinnen und -direktoren sowie die Stelle gemäß § 6e Abs. 5 BilDokG 2020 haben jeweils in ihrem Verantwortungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 BilDokG 2020 sicherzustellen, dass Die Schulleitung, die Bildungsdirektorinnen und -direktoren sowie die Stelle gemäß Paragraph 6 e, Absatz 5, BilDokG 2020 haben jeweils in ihrem Verantwortungsbereich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BilDokG 2020 sicherzustellen, dass
Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 vor unbefugter Einsicht geschützt sind,Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, vor unbefugter Einsicht geschützt sind,
der Zutritt zu Räumen, in denen solche Datenverarbeitungen stattfinden, nur befugten Benutzerinnen und Benutzern möglich ist und bei etwaigem Parteienverkehr in diesen Räumen keine Einsichtnahme in die Daten erfolgen kann,
Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 bis 4 nur durch Bedienstete der eigenen Dienststelle nach Abwägung der Erforderlichkeit für die Erfüllung der schulrechtlich vorgesehenen Zwecke möglich sind, und nur diesen die dafür erforderlichen Zugangsberechtigungen eingeräumt werden,Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 nur durch Bedienstete der eigenen Dienststelle nach Abwägung der Erforderlichkeit für die Erfüllung der schulrechtlich vorgesehenen Zwecke möglich sind, und nur diesen die dafür erforderlichen Zugangsberechtigungen eingeräumt werden,
Bedienstete der eigenen Dienststelle in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, belehrt werden, insbesondere hinsichtlichBedienstete der eigenen Dienststelle in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG,der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG,
der datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden, dürfen sowie
des Inhalts dieser Verordnung.
Schlagworte
Bildungsdirektor
Im RIS seit
21.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Gesetzesnummer
20011647
Dokumentnummer
NOR40275315