Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.01.2026

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Text

Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 9,

Die Schulleitung, die Bildungsdirektorinnen und -direktoren sowie die Stelle gemäß Paragraph 6 e, Absatz 5, BilDokG 2020 haben jeweils in ihrem Verantwortungsbereich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BilDokG 2020 sicherzustellen, dass

  1. Ziffer eins
    Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, vor unbefugter Einsicht geschützt sind,
  2. Ziffer 2
    der Zutritt zu Räumen, in denen solche Datenverarbeitungen stattfinden, nur befugten Benutzerinnen und Benutzern möglich ist und bei etwaigem Parteienverkehr in diesen Räumen keine Einsichtnahme in die Daten erfolgen kann,
  3. Ziffer 3
    Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 nur durch Bedienstete der eigenen Dienststelle nach Abwägung der Erforderlichkeit für die Erfüllung der schulrechtlich vorgesehenen Zwecke möglich sind, und nur diesen die dafür erforderlichen Zugangsberechtigungen eingeräumt werden,
  4. Ziffer 4
    Bedienstete der eigenen Dienststelle in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
    1. Litera a
      der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG,
    2. Litera b
      der datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden, dürfen sowie
    3. Litera c
      des Inhalts dieser Verordnung.

Schlagworte

Bildungsdirektor

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40275315