(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (§ 15) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (Paragraph 15,) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.