Bundesrecht konsolidiert: Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 § 2, tagesaktuelle Fassung

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 § 2

Kurztitel

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 557/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20011391

Dokumentnummer

NOR40228311