Absatz eins,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 557 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 2
12.12.2020
60/02 Arbeitnehmerschutz
11.12.2020
20011391
NOR40228311