Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juli 2020 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 49 Abs. 4 für Österreich mit 1. November 2020 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juli 2020 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 49, Absatz 4, für Österreich mit 1. November 2020 in Kraft.
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats haben bis zum 28. Juli 2020 folgende weitere Staaten1 das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) der Niederlande und Aruba), Nordmazedonien, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen und Mitteilungen abgegeben:
Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a:Erklärung gemäß Artikel 3, Absatz 2, lit. a:
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a, dass Erträge im Sinne des Art. 3 aus fiskalischen Straftaten sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen eingezogen werden.“„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 53, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, Litera a,, dass Erträge im Sinne des Artikel 3, aus fiskalischen Straftaten sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen eingezogen werden.“
Mitteilung zu Art. 9 Abs. 2 lit. b:Mitteilung zu Artikel 9, Absatz 2, lit. b:
„Die Republik Österreich teilt zu Art. 9 Abs. 2 lit. b mit, dass die in Art. 9 Abs. 1 genannten Straftatbestände nicht zur Gänze auf Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben.“„Die Republik Österreich teilt zu Artikel 9, Absatz 2, Litera b, mit, dass die in Artikel 9, Absatz eins, genannten Straftatbestände nicht zur Gänze auf Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben.“
Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 4:Erklärung gemäß Artikel 9, Absatz 4 :
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, dass Art. 9 Abs. 1 nur auf bestimmte Haupttaten Anwendung findet, und zwar gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. a auf mit Strafe bedrohte Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, und gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. b auf in einer Liste bestimmte Haupttaten.“„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 53, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 4,, dass Artikel 9, Absatz eins, nur auf bestimmte Haupttaten Anwendung findet, und zwar gemäß Artikel 9, Absatz 4, Litera a, auf mit Strafe bedrohte Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, und gemäß Artikel 9, Absatz 4, Litera b, auf in einer Liste bestimmte Haupttaten.“
Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 4:Erklärung gemäß Artikel 17, Absatz 4 :
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 17 Abs. 4, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Bankkonten von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 17, Absatz 4,, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Bankkonten von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“
Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 5:Erklärung gemäß Artikel 17, Absatz 5 :
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5, dass sie Art. 17 nur auf die in der Liste im Anhang zum Übereinkommen bezeichneten Kategorien von Straftaten anwenden wird.“„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 53, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 5,, dass sie Artikel 17, nur auf die in der Liste im Anhang zum Übereinkommen bezeichneten Kategorien von Straftaten anwenden wird.“
Mitteilung zu Art. 18 Abs. 4:Mitteilung zu Artikel 18, Absatz 4 :
„Die Republik Österreich teilt zu Art. 18 Abs. 4 mit, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“„Die Republik Österreich teilt zu Artikel 18, Absatz 4, mit, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“
Notifikation gemäß Art. 33Notifikation gemäß Artikel 33
„Die österreichische Zentralbehörde für den Empfang und die Beantwortung der Ersuchen ist das Bundesministerium für Justiz.“
Erklärung gemäß Art. 46 Abs. 13:Erklärung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :
Österreich hat am 30. März 2021 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Generalsekretärin des Europarats als zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit) gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, BGBl. III Nr. 148/2020, die Geldwäschemeldestelle (Bundeskriminalamt, Josef Holaubek-Platz 1, 1090 Wien) bekanntgegeben.Österreich hat am 30. März 2021 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Generalsekretärin des Europarats als zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit) gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,, die Geldwäschemeldestelle (Bundeskriminalamt, Josef Holaubek-Platz 1, 1090 Wien) bekanntgegeben.
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1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 198]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 33 Abs. 2 und gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 198]. Gleiches gilt für die gemäß Artikel 33, Absatz 2 und gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens zu benennenden Behörden.