Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

10.06.2021

Unterzeichnungsdatum

16.05.2005

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

StF: BGBl. III Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 23 AB 82 S. 34. BR: AB 10335 S. 907.)

Änderung

BGBl. III Nr. 85/2021

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch drei 85 aus 2021, *Albanien römisch drei 148 aus 2020, *Armenien römisch drei 148 aus 2020, *Aserbaidschan römisch drei 148 aus 2020, *Belgien römisch drei 148 aus 2020, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 148 aus 2020, *Bulgarien römisch drei 148 aus 2020, *Dänemark römisch drei 148 aus 2020, *Deutschland römisch drei 148 aus 2020, *Frankreich römisch drei 148 aus 2020, *Georgien römisch drei 148 aus 2020, *Griechenland römisch drei 148 aus 2020, *Italien römisch drei 148 aus 2020, *Kroatien römisch drei 148 aus 2020, *Lettland römisch drei 148 aus 2020, *Litauen römisch drei 148 aus 2020, *Malta römisch drei 148 aus 2020, *Moldau römisch drei 148 aus 2020, *Monaco römisch drei 148 aus 2020, *Montenegro römisch drei 148 aus 2020, *Niederlande römisch drei 148 aus 2020, *Nordmazedonien römisch drei 148 aus 2020, *Polen römisch drei 148 aus 2020, *Portugal römisch drei 148 aus 2020, *Rumänien römisch drei 148 aus 2020, *Russische F römisch drei 148 aus 2020, *San Marino römisch drei 148 aus 2020, *Schweden römisch drei 148 aus 2020, *Serbien römisch drei 148 aus 2020, *Slowakei römisch drei 148 aus 2020, *Slowenien römisch drei 148 aus 2020, *Spanien römisch drei 148 aus 2020, *Türkei römisch drei 148 aus 2020, *Ukraine römisch drei 148 aus 2020, *Ungarn römisch drei 148 aus 2020, *Vereinigtes Königreich römisch drei 148 aus 2020, *Zypern römisch drei 148/2020

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juli 2020 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 49, Absatz 4, für Österreich mit 1. November 2020 in Kraft.

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats haben bis zum 28. Juli 2020 folgende weitere Staaten1 das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) der Niederlande und Aruba), Nordmazedonien, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen und Mitteilungen abgegeben:

Erklärung gemäß Artikel 3, Absatz 2, lit. a:

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 53, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, Litera a,, dass Erträge im Sinne des Artikel 3, aus fiskalischen Straftaten sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen eingezogen werden.“

Mitteilung zu Artikel 9, Absatz 2, lit. b:

„Die Republik Österreich teilt zu Artikel 9, Absatz 2, Litera b, mit, dass die in Artikel 9, Absatz eins, genannten Straftatbestände nicht zur Gänze auf Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben.“

Erklärung gemäß Artikel 9, Absatz 4 :

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 53, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 4,, dass Artikel 9, Absatz eins, nur auf bestimmte Haupttaten Anwendung findet, und zwar gemäß Artikel 9, Absatz 4, Litera a, auf mit Strafe bedrohte Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, und gemäß Artikel 9, Absatz 4, Litera b, auf in einer Liste bestimmte Haupttaten.“

Erklärung gemäß Artikel 17, Absatz 4 :

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 17, Absatz 4,, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Bankkonten von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“

Erklärung gemäß Artikel 17, Absatz 5 :

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 53, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 5,, dass sie Artikel 17, nur auf die in der Liste im Anhang zum Übereinkommen bezeichneten Kategorien von Straftaten anwenden wird.“

Mitteilung zu Artikel 18, Absatz 4 :

„Die Republik Österreich teilt zu Artikel 18, Absatz 4, mit, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.“

Notifikation gemäß Artikel 33

„Die österreichische Zentralbehörde für den Empfang und die Beantwortung der Ersuchen ist das Bundesministerium für Justiz.“

Erklärung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Österreich hat am 30. März 2021 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Generalsekretärin des Europarats als zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit) gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,, die Geldwäschemeldestelle (Bundeskriminalamt, Josef Holaubek-Platz 1, 1090 Wien) bekanntgegeben.

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1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 198]. Gleiches gilt für die gemäß Artikel 33, Absatz 2 und gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens zu benennenden Behörden.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;

in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat und die Tatwerkzeuge zu entziehen;

in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss;

eingedenk des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten1 (SEV Nr. 141 – im Folgenden als „Übereinkommen von 1990“ bezeichnet);

sowie unter Hinweis auf die am 28. September 2001 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 1373 (2001) über Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen und insbesondere auf Absatz 3 Litera d, der Resolution;

unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999 angenommene Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus2 und insbesondere auf dessen Artikel 2 und 4, welche die Vertragsstaaten verpflichten, die Finanzierung des Terrorismus als Straftat zu umschreiben;

überzeugt von der Notwendigkeit, umgehend Maßnahmen zu treffen, um das genannte Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu ratifizieren und uneingeschränkt durchzuführen –

sind wie folgt übereingekommen:

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2002,.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40235110