Bundesrecht konsolidiert: Kommunalinvestitionsgesetz 2020 § 2, tagesaktuelle Fassung

Kommunalinvestitionsgesetz 2020 § 2

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIG 2020

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Finanzzuweisung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.
  3. Absatz 3,Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.
  4. Absatz 4,Der Bund überweist im Jahr 2025 die Differenz zwischen dem Anteil gemäß Absatz 2 und den bereits gemäß Absatz 3, ausbezahlten Beträgen. Diese Mittel sind vom Bund bis 31. Oktober 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20011210

Dokumentnummer

NOR40269881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/56/P2/NOR40269881