Bundesrecht konsolidiert: Strahlenschutzgesetz 2020 § 152, tagesaktuelle Fassung

Strahlenschutzgesetz 2020 § 152

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Teil
Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafen

Paragraph 152,
  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      unter Umgehung der Bewilligungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich rechtswidrig eine Tätigkeit ausübt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 14, Absatz eins, ionisierende Strahlung auf den menschlichen Körper anwendet,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, bei der Herstellung der dort genannten Produkte absichtlich radioaktive Stoffe zusetzt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, die in Spielwaren oder persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien aktiviert, so dass die Aktivität des Produktes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung aus Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, die dort genannten Produkte oder Materialien in Verkehr bringt, ein- oder ausführt,
    6. Ziffer 6
      einer behördlichen Untersagung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      einer behördlichen Untersagung oder Einschränkung der Tätigkeit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 8
      den gemäß Paragraph 43, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen für gefährliche radioaktive Quellen zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber bei einem radiologischen Notfall gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, verstößt, angemessene Maßnahmen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, unterlässt oder entgegen Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 4, Hilfeleistungen bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen unterlässt,
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 146, Absatz eins, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente ohne Genehmigung verbringt,
    11. Ziffer 11
      den gemäß Paragraph 148, Absatz eins, von der zuständigen Behörde veranlassten Maßnahmen zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 75 000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 10, eine Person unter 18 Jahren mit einer Arbeit beauftragt, die sie zu einer strahlenexponierten Arbeitskraft macht,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, eine schwangere Arbeitskraft Arbeitsbedingungen aussetzt, unter denen der gebotene Schutz des ungeborenen Kindes nicht gewährt wird,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 11, Absatz 2, eine stillende Arbeitskraft mit Arbeiten beauftragt, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, eine Tätigkeit ohne Vorliegen einer Bewilligung ausübt, sofern die Tat nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, strafbar ist,
    5. Ziffer 5
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, verstößt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 18, eine strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ohne Bewilligung vornimmt,
    7. Ziffer 7
      den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Weitergabe oder Beseitigung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins, oder der Dekontaminierung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, nicht erbringt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 32, Absatz eins, ein Verbraucherprodukt ohne Zulassung in Verkehr bringt,
    9. Ziffer 9
      entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 34, Absatz 2, weiterhin Geräte als bauartzugelassen in Verkehr bringt,
    10. Ziffer 10
      entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 34, Absatz 3, ein vormals bauartzugelassenes Gerät verwendet,
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 35, Absatz eins, ein bauartzugelassenes Gerät in Verkehr bringt, ohne einen Bauartschein beizugeben,
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 35, Absatz 3, ein bauartzugelassenes Gerät für andere als die gemäß Bauartschein zugelassenen Verwendungen einsetzt oder den im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Auflagen zuwiderhandelt,
    13. Ziffer 13
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 4, verstößt,
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 35, Absatz 5, ein bauartzugelassenes Gerät ohne die entsprechenden Unterlagen weitergibt,
    15. Ziffer 15
      den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Beseitigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6, nicht erbringt,
    16. Ziffer 16
      entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 35, Absatz 7, ein bauartzugelassenes Gerät verwendet,
    17. Ziffer 17
      gegen die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 45, Absatz eins, oder 47 Absatz eins, verstößt,
    18. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 50, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit sorgt,
    19. Ziffer 19
      entgegen Paragraph 56, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber die dort genannten Maßnahmen zum Schutz der Notfalleinsatzkräfte nicht trifft,
    20. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 58, Absatz eins, oder 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung oder entgegen Paragraph 59, keine Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte trifft,
    21. Ziffer 21
      als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber gegen die Informationspflichten gemäß Paragraph 58, Absatz 3, verstößt,
    22. Ziffer 22
      entgegen Paragraph 63, Absatz eins, oder den behördlichen Vorschreibungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2 und 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Strahlenschutzbeauftragten sorgt,
    23. Ziffer 23
      entgegen Paragraph 68, Absatz eins, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht dafür sorgt, dass Arbeitskräfte eine Unterweisung erhalten,
    24. Ziffer 24
      Personen, deren gesundheitliche Eignung nicht durch eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, festgestellt wurde, als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
    25. Ziffer 25
      entgegen Paragraph 69, Absatz 2, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Kontrolluntersuchungen sorgt oder Arbeitskräfte, deren gesundheitliche Eignung bei einer Kontrolluntersuchung nicht bestätigt wurde, weiter als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
    26. Ziffer 26
      entgegen Paragraph 69, Absatz 3, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Sofortuntersuchungen sorgt,
    27. Ziffer 27
      entgegen Paragraph 69, Absatz 4, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von notwendigen Nachuntersuchungen sorgt,
    28. Ziffer 28
      entgegen Paragraph 71, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die systematische Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften sorgt,
    29. Ziffer 29
      entgegen Paragraph 73, Absatz eins, radioaktives Material ohne Vorliegen einer Bewilligung beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet,
    30. Ziffer 30
      entgegen Paragraph 77, Absatz eins, keine Genehmigung für Arbeiten externer Arbeitskräfte einholt,
    31. Ziffer 31
      entgegen Paragraph 78, als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Paragraph 79, nicht für den gebotenen Schutz von externen Arbeitskräften sorgt,
    32. Ziffer 32
      entgegen Paragraph 84, Absatz eins, als verantwortliche Person gemäß Paragraph 99, die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte nicht trifft,
    33. Ziffer 33
      als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Paragraph 107, Absatz eins, gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 107, Absatz 2, verstößt,
    34. Ziffer 34
      eine gemäß Paragraph 108, Absatz 5, von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Maßnahme nicht umsetzt,
    35. Ziffer 35
      gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 138, Absatz eins, verstößt,
    36. Ziffer 36
      gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 140, Absatz 4, verstößt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 11 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      einer gemäß den Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz 2, oder 19 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 20, Absatz 2, es unterlässt, den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers bekanntzugeben,
    3. Ziffer 3
      gegen die Meldepflicht gemäß den Paragraphen 22, Absatz eins, oder 35 Absatz 6, verstößt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 24, keine Dosisabschätzung veranlasst,
    5. Ziffer 5
      entgegen den Paragraphen 25, Absatz eins, oder 26 Absatz eins, keine Ermittlung der Aktivitätskonzentration veranlasst,
    6. Ziffer 6
      entgegen den Paragraphen 25, Absatz 2, oder 26 Absatz 2, keine Abschätzung der bewirkten Exposition der Bevölkerung veranlasst,
    7. Ziffer 7
      eine von der Behörde gemäß Paragraph 27, vorgeschriebene Abschätzung oder Ermittlung nicht veranlasst,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz als Inhaberin/Inhaber einer Bauartzulassung den Verwenderinnen/Verwendern keinen ergänzten Bauartschein übermittelt,
    9. Ziffer 9
      gegen die Analyse-, Aufzeichnungs- oder Meldepflichten gemäß den Paragraphen 45, Absatz 2, oder 47 Absatz 2, verstößt,
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 50, Absatz 4, es unterlässt, einen Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit bekanntzugeben,
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 65, Absatz eins, es unterlässt, einen Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben,
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 73, Absatz 3, radioaktives Material absichtlich für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, verdünnt,
    13. Ziffer 13
      einer gemäß Paragraph 77, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
    14. Ziffer 14
      als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    15. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 81, Absatz 2, als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber für externe Arbeitskräfte keine Strahlenschutzpässe beantragt und führt oder die erforderliche Meldung an das Zentrale Dosisregister nicht erstattet,
    16. Ziffer 16
      als verantwortliche Person gemäß Paragraph 99, gegen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 84, Absatz eins und 2 verstößt,
    17. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 84, Absatz 3, als verantwortliche Person gemäß Paragraph 99, die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten unterlässt oder einen Wechsel dieser Person nicht mitteilt,
    18. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 88, Absatz eins, als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber eine Dosisabschätzung nicht durchführt oder deren Ergebnisses nicht unverzüglich meldet,
    19. Ziffer 19
      entgegen Paragraph 88, Absatz 2, als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht trifft,
    20. Ziffer 20
      als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber einer von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 88, Absatz 3, vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
    21. Ziffer 21
      entgegen Paragraph 91, Absatz eins, als Betreiberin/Betreiber gemäß Paragraph 87, Absatz 2, eine Dosisabschätzung nicht durchführt,
    22. Ziffer 22
      als Betreiberin/Betreiber gemäß Paragraph 87, Absatz 2, den Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    23. Ziffer 23
      entgegen Paragraph 100, Absatz eins, als verantwortliche Person eine Ermittlung der Radonkonzentration nicht fristgerecht veranlasst,
    24. Ziffer 24
      entgegen Paragraph 100, Absatz 2, als verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt,
    25. Ziffer 25
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 4, oder 9 verstößt,
    26. Ziffer 26
      gegen die Informations- oder Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 5, verstößt,
    27. Ziffer 27
      einer behördlichen Anordnung gemäß den Paragraphen 103, Absatz 2, oder 123 Absatz 2, nicht Folge leistet,
    28. Ziffer 28
      entgegen Paragraph 139, Absatz 2, die dort genannten Arbeitskräfte nicht informiert oder entsprechend schult,
    29. Ziffer 29
      den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 zuwiderhandelt,
    30. Ziffer 30
      den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte oder unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakten zuwiderhandelt und nicht bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 Ziffer eins bis 29 strafbar ist,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Der Verfall von Strahlenquellen kann zusätzlich ausgesprochen werden, sofern diese mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, im Zusammenhang stehen, es sei denn, der Wert der Strahlenquellen steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zum Ausmaß des Verschuldens.

Schlagworte

Anwesenheitspflicht, Analysepflicht, Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224045