Absatz eins,
- Ziffer einsunter Umgehung der Bewilligungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich rechtswidrig eine Tätigkeit ausübt,
- Ziffer 2entgegen Paragraph 14, Absatz eins, ionisierende Strahlung auf den menschlichen Körper anwendet,
- Ziffer 3entgegen Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, bei der Herstellung der dort genannten Produkte absichtlich radioaktive Stoffe zusetzt,
- Ziffer 4entgegen Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, die in Spielwaren oder persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien aktiviert, so dass die Aktivität des Produktes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung aus Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,
- Ziffer 5entgegen Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, die dort genannten Produkte oder Materialien in Verkehr bringt, ein- oder ausführt,
- Ziffer 6einer behördlichen Untersagung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zuwiderhandelt,
- Ziffer 7einer behördlichen Untersagung oder Einschränkung der Tätigkeit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 8den gemäß Paragraph 43, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen für gefährliche radioaktive Quellen zuwiderhandelt,
- Ziffer 9als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber bei einem radiologischen Notfall gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, verstößt, angemessene Maßnahmen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, unterlässt oder entgegen Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 4, Hilfeleistungen bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen unterlässt,
- Ziffer 10entgegen Paragraph 146, Absatz eins, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente ohne Genehmigung verbringt,
- Ziffer 11den gemäß Paragraph 148, Absatz eins, von der zuständigen Behörde veranlassten Maßnahmen zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 75 000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.