Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Studienförderungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
23.04.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
C-StudFV
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 5).
Text
Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung
§ 2.Paragraph 2,
Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.
Im RIS seit
23.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011138
Dokumentnummer
NOR40222853