COVID-19-Studienförderungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 2
23.04.2020
C-StudFV
72/01 Hochschulorganisation
Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.
23.04.2020
20011138
NOR40222853