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Bundesrecht konsolidiert: Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin-Ausbildungsordnung § 1, tagesaktuelle Fassung
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D)
Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin-Ausbildungsordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
§ 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.05.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin
§ 1.
Paragraph eins,
Absatz eins,
(1) Der Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)
Absatz 2,
Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
1.
Ziffer eins
Rechtsanwaltskanzlei,
2.
Ziffer 2
Notariatskanzlei.
(3)
Absatz 3,
Eine Kombination mit dem anderen Schwerpunkt ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des anderen Schwerpunkts zusätzlich ausgebildet werden.
(4)
Absatz 4,
In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kanzleiassistent bzw. Kanzleiassistentin) zu bezeichnen.
(5)
Absatz 5,
Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Im RIS seit
03.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011040
Dokumentnummer
NOR40221094
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/63/P1/NOR40221094