Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.11.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Sorgfaltspflichten-UStV
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 1).
Text
§ 5.Paragraph 5,
Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gilt folgendes:
die Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß § 4 Z 5 lit. a hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;die Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, Litera a, hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;
die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß § 4 Z 5 lit. c haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, Litera c, haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.
Schlagworte
Wohnzweck, Aufenthaltsdauer
Im RIS seit
06.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019
Gesetzesnummer
20010793
Dokumentnummer
NOR40219060