(1)Absatz eins,Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera a,;
erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera b,;
sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera c,
Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.