Bundesrecht konsolidiert: Hochbau-Ausbildungsordnung § 7, tagesaktuelle Fassung

Hochbau-Ausbildungsordnung § 7

Kurztitel

Hochbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Bautechnik

Paragraph 7,
    1. Ziffer eins
      Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
    3. Ziffer 3
      Bau- und Hilfsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Betontechnologie und Betonprüfung,
    5. Ziffer 5
      Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
    6. Ziffer 6
      Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
    7. Ziffer 7
      Messen und Vermessen,
    8. Ziffer 8
      Gerüste und Pölzungen,
    9. Ziffer 9
      konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
    10. Ziffer 10
      Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Baustoff

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20010704

Dokumentnummer

NOR40215705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/194/P7/NOR40215705