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Bundesrecht konsolidiert: Hochbau-Ausbildungsordnung § 7, tagesaktuelle Fassung
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D)
Hochbau-Ausbildungsordnung § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6 am 12.10.2026
§ 8 am 12.10.2026
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.10.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Hochbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.10.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Bautechnik
§ 7.
Paragraph 7,
Absatz eins,
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1.
Ziffer eins
Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
2.
Ziffer 2
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
3.
Ziffer 3
Bau- und Hilfsstoffe,
4.
Ziffer 4
Betontechnologie und Betonprüfung,
5.
Ziffer 5
Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
6.
Ziffer 6
Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
7.
Ziffer 7
Messen und Vermessen,
8.
Ziffer 8
Gerüste und Pölzungen,
9.
Ziffer 9
konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
10.
Ziffer 10
Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit.
(2)
Absatz 2,
Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)
Absatz 3,
Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)
Absatz 4,
Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Baustoff
Im RIS seit
08.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20010704
Dokumentnummer
NOR40215705
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/194/P7/NOR40215705