(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Abs. 1 insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen UmweltagenturDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz eins, insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren;
bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Abs. 1 erhobenen Monitoringdaten.bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Absatz eins, erhobenen Monitoringdaten.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben gemäß Z 1 und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben gemäß Ziffer eins und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.