Bundesrecht konsolidiert: Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten § 3, tagesaktuelle Fassung

Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten § 3

Kurztitel

Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.03.1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Vorstand und Aufsichtsrat der wiederhergestellten Genossenschaften neu zu wählen.
  2. Absatz 2,Bis dahin stehen vom Tage der Wiederherstellung der Genossenschaften die Befugnisse des Vorstandes jenen Personen zu, die im Zeitpunkte der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes gewesen sind. Dasselbe gilt sinngemäß für die Mitglieder des Aufsichtsrates.
  3. Absatz 3,Wird die Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt, so ist die Genossenschaft von Amts wegen im Genossenschaftsregister zu löschen.

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010356

Dokumentnummer

NOR40208654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/57/P3/NOR40208654