Absatz eins,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Vorstand und Aufsichtsrat der wiederhergestellten Genossenschaften neu zu wählen.
Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1949,
BG
Paragraph 3
16.03.1949
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
19.11.2018
20010356
NOR40208654