Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
27.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Zweck
§ 2.Paragraph 2,
Der Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Straßenbauvorhaben und die Regelung einer nachvollziehbaren und effizienten Prüfung im Hinblick auf dieses Kriterium. Dafür wird eine Zuordnung der Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einerseits und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gemäß § 34b des BStG 1971 handelt, andererseits festgelegt. Der Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Straßenbauvorhaben und die Regelung einer nachvollziehbaren und effizienten Prüfung im Hinblick auf dieses Kriterium. Dafür wird eine Zuordnung der Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einerseits und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gemäß Paragraph 34 b, des BStG 1971 handelt, andererseits festgelegt.
Im RIS seit
30.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Gesetzesnummer
20010270
Dokumentnummer
NOR40205548