Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben § 2, tagesaktuelle Fassung

Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben § 2

Kurztitel

Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Zweck

Paragraph 2,

Der Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Straßenbauvorhaben und die Regelung einer nachvollziehbaren und effizienten Prüfung im Hinblick auf dieses Kriterium. Dafür wird eine Zuordnung der Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einerseits und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gemäß Paragraph 34 b, des BStG 1971 handelt, andererseits festgelegt.

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20010270

Dokumentnummer

NOR40205548