Bundesrecht konsolidiert: Querverkaufsverordnung § 6, tagesaktuelle Fassung

Querverkaufsverordnung § 6

Kurztitel

Querverkaufsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 394/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QVV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Nicht irreführende Information über den Fakultativcharakter des Pakets

Paragraph 6,

 Wird die gesetzlich vorgesehene Information erteilt, dass die verschiedenen Bestandteile eines Pakets getrennt voneinander erworben oder in Anspruch genommen werden können, darf dieser Information ihre Deutlichkeit nicht genommen werden, indem durch die Gesamtgestaltung des Angebots für das Paket der Eindruck erweckt wird, der Erwerb des gebündelten Paketes sei verpflichtend, oder indem in einer vom Kunden zu treffenden Auswahl zwischen dem Paket und seinen einzelnen Bestandteilen eine Standardannahme zugunsten des Pakets getroffen wird.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199776