Querverkaufsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 6
03.01.2018
QVV
37/02 Kreditwesen
Wird die gesetzlich vorgesehene Information erteilt, dass die verschiedenen Bestandteile eines Pakets getrennt voneinander erworben oder in Anspruch genommen werden können, darf dieser Information ihre Deutlichkeit nicht genommen werden, indem durch die Gesamtgestaltung des Angebots für das Paket der Eindruck erweckt wird, der Erwerb des gebündelten Paketes sei verpflichtend, oder indem in einer vom Kunden zu treffenden Auswahl zwischen dem Paket und seinen einzelnen Bestandteilen eine Standardannahme zugunsten des Pakets getroffen wird.
21.12.2017
20010100
NOR40199776