Bundesrecht konsolidiert: Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 § 5, tagesaktuelle Fassung

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 § 5

Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HTAusV 2018

Index

21/05 Börse
37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen von der Handelstransparenz im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel, die von der Republik Österreich begeben werden

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs römisch drei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs römisch drei zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Artikel 11, Absatz 3, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Öffentlichen Schuldtiteln der Republik Österreich gleichgehalten sind öffentliche Schuldtitel eines oder mehrerer österreichischer Bundesländer.

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40277638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/387/P5/NOR40277638