(3)Absatz 3,Die auf Grund des Kriteriums nach § 2 Abs. 1 Z 3 erreichbaren Punkte dürfen die Anzahl der nach § 2 Abs. 1 Z 1 erreichbaren Punkte nicht übersteigen. Der Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer können abhängig von der Versorgungssituation vereinbaren, ob und in welchem Ausmaß Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Einzelvertragsverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, Punkte nach § 2 Abs. 1 Z 3 erwerben können; dies gilt auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis, die in einem Einzelvertragsverhältnis oder als Gesellschafterinnen/Gesellschafter in einem Vertragsverhältnis als Gruppenpraxis zu einer Gebietskrankenkasse stehen.Die auf Grund des Kriteriums nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, erreichbaren Punkte dürfen die Anzahl der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erreichbaren Punkte nicht übersteigen. Der Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer können abhängig von der Versorgungssituation vereinbaren, ob und in welchem Ausmaß Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Einzelvertragsverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, Punkte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, erwerben können; dies gilt auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis, die in einem Einzelvertragsverhältnis oder als Gesellschafterinnen/Gesellschafter in einem Vertragsverhältnis als Gruppenpraxis zu einer Gebietskrankenkasse stehen.