Absatz eins,Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien
- Strichaufzählungnach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 15 bis 35 Punkte,
- Strichaufzählungnach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, fünf bis 15 Punkte,
- Strichaufzählungnach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, höchstens 20 Punkte,
- Strichaufzählungnach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zehn Prozent der durch die jeweiligen Gesamtvertragsparteien festgelegten erreichbaren Punkte,
- Strichaufzählungnach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 jeweils bis fünf Punkte erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 erreichte Anteil an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.