Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 66, tagesaktuelle Fassung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 66

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anspruch auf Anerkennung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
  2. Absatz 2,Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb durch eine im 1. Hauptstück des 1. Teils des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, bezeichnete Umgründung in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224675