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Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 66, tagesaktuelle Fassung
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D)
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 66
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 65 am 24.08.2026
§ 67 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 66 heute
§ 66 gültig ab 22.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020
§ 66 gültig von 16.09.2017 bis 21.07.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 67/2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
22.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WTBG 2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Anspruch auf Anerkennung
§ 66.
Paragraph 66,
(1)
Absatz eins,
Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2)
Absatz 2,
Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
(3)
Absatz 3,
Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb durch eine im 1. Hauptstück des 1. Teils des Umgründungssteuergesetzes,
BGBl. Nr. 699/1991
, bezeichnete Umgründung in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb durch eine im 1. Hauptstück des 1. Teils des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, bezeichnete Umgründung in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Im RIS seit
22.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40224675
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P66/NOR40224675