Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anspruch auf Anerkennung

Paragraph 66,

  1. Absatz einsGesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
  2. Absatz 2Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb durch eine im 1. Hauptstück des 1. Teils des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, bezeichnete Umgründung in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224675