Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
16.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WTBG 2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Öffentliche Bestellung – Eintragung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.
(3)Absatz 3,Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.
(4)Absatz 4,Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197395