Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 46, tagesaktuelle Fassung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 46

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anspruch auf öffentliche Bestellung

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
  2. Absatz 2,Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als vier Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Paragraph 71, Absatz 3, entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann.
  4. Absatz 4,Ist bei einer natürlichen Person die Berufsberechtigung erloschen und wird die öffentliche Bestellung neuerlich beantragt, so ist neben den allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen auch die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren Voraussetzung. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn seit dem Erlöschen der Berufsberechtigung mehr als vier Jahre vergangen sind und der Bestellungswerber in diesem Zeitraum nicht überwiegend facheinschlägig tätig war. Ein dem Erlöschen der Berufsberechtigung unmittelbar vorausgehendes Ruhen der Befugnis ist diesem Zeitraum hinzuzurechnen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40275643

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P46/NOR40275643