(2)Absatz 2,Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile, die Durchführung gemäß § 32a und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine, die Durchführung gemäß § 32a und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile, die Durchführung gemäß Paragraph 32 a und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine, die Durchführung gemäß Paragraph 32 a und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.