Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 17, tagesaktuelle Fassung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 17

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Einladung zum ersten Prüfungsteil

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung die nächsten stattfindenden Prüfungstermine und die Form, in der die Prüfung an diesen Terminen durchgeführt wird, sowie allenfalls die Prüfungsorte bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile, die Durchführung gemäß Paragraph 32 a und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine, die Durchführung gemäß Paragraph 32 a und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Eine bereits bekannt gegebene Durchführung gemäß Paragraph 32 a, oder bereits bekannt gegebene Prüfungsorte können bis zu einem Monat vor einem Termin für einen schriftlichen Prüfungsteil abgeändert werden. Diese sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P17/NOR40252050