Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 2018 § 81, tagesaktuelle Fassung

Börsegesetz 2018 § 81

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Betreiber eines MTF oder OTF haben unbeschadet des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 12, den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF gemäß Paragraphen 75 bis 79 nicht mehr entspricht, auszusetzen oder dieses Instrument vom Handel auszuschließen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen wegen der Gefahr einer erheblichen Schädigung oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes wegen der Gefahr einer erheblichen Störung entgegensteht.
  2. Absatz 2,Der Betreiber eines MTF oder OTF, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel gemäß Absatz eins, ausschließt, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Betreiber eines MTF oder OTF, hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür der FMA zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die FMA hat vorzusehen, dass geregelte Märkte, andere MTF, andere OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang römisch eins Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten. Die FMA hat ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und diese ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Wenn die FMA die Meldung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel erhält, hat sie vorzusehen, dass der geregelte Markt, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang römisch eins Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
  6. Absatz 6,Wenn die FMA entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen oder diese nicht vom Handel auszuschließen, hat sie ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7,Die Meldepflichten gemäß Absatz 3 bis 6 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
  8. Absatz 8,Die Meldepflichten gemäß Absatz 3 bis 6 gelten auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss oder Aussetzung vom Handel von der FMA gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 12, getroffen wird.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40270474

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P81/NOR40270474