(5)Absatz 5,Der Marktbetreiber hat der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle weiteren Informationen, die für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1, 2 und 4, Abs. 4 und § 26 erforderlich sind, zu übermitteln.Der Marktbetreiber hat der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle weiteren Informationen, die für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4, Absatz 4 und Paragraph 26, erforderlich sind, zu übermitteln.