Absatz eins,Das Leitungsorgan gemäß Paragraph eins, Ziffer 54, WAG 2018 eines Marktbetreibers hat
- Ziffer einsbei seiner Zusammensetzung insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung widerzuspiegeln;
- Ziffer 2kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Börseunternehmens samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen;
- Ziffer 3die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die eine wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen, eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts gewährleistet wird;
- Ziffer 4die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Marktbetreibers zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und angemessene Schritte zur Behebung von Mängeln einzuleiten.