Bundesrecht konsolidiert: Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 64, tagesaktuelle Fassung

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 64

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

29.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Organisatorische Vorschriften über die Ausführungspolitik

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder seiner Grundsätze der Auftragsausführung mitzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)

  2. Absatz 3,Ein Rechtsträger hat die Wirksamkeit seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung und seine Grundsätze der Auftragsausführung zu überwachen, um etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40270931

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P64/NOR40270931