Bundesrecht konsolidiert: Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 37, tagesaktuelle Fassung

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 37

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Heranziehung von Wertpapiervermittlern

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen mit Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 7 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Berechtigung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, können Wertpapiervermittler zur Erbringung einer oder mehrerer Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera a und c heranziehen, soweit und sofern ihre Zulassung sie dazu berechtigt.
  2. Absatz 2,Die jeweilige Wertpapierfirma oder das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren er sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht.
  3. Absatz 3,In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch der Bestimmungen der GewO 1994, ist das Verhalten der Wertpapiervermittler jedenfalls nur der jeweiligen Wertpapierfirma oder dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zuzurechnen.
  4. Absatz 4,Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, welche über die gewerbliche Berechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 b, GewO 1994 oder gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 a, GewO 1994 verfügen.
  5. Absatz 5,Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Tätigkeiten der Wertpapiervermittler zu überwachen, die für sie tätig werden. Sie haben sicherzustellen, dass ein Wertpapiervermittler dem Kunden, wenn er Kontakt aufnimmt oder bevor er mit den Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Wertpapierfirma oder welches Wertpapierdienstleistungsunternehmen er vertritt.
  6. Absatz 6,Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind.
  7. Absatz 7,Das öffentliche Register ist bei der FMA zu führen. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Eintragung der Wertpapiervermittler unverzüglich vorzunehmen und sind für die ordnungsgemäße Überprüfung verantwortlich.
  8. Absatz 8,Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapiervermittler heranziehen, haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des Wertpapiervermittlers, die keiner Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bedürfen, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die er im Namen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ausübt.
  9. Absatz 9,Die Tätigkeit als Wertpapiervermittler begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.
  10. Absatz 10,Gewerbliche Vermögensberater, die als Wertpapiervermittler tätig sind, sind nicht berechtigt, zugleich als vertraglich gebundene Vermittler tätig zu sein.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195433