Absatz eins,Wertpapierfirmen mit Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 7 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Berechtigung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, können Wertpapiervermittler zur Erbringung einer oder mehrerer Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera a und c heranziehen, soweit und sofern ihre Zulassung sie dazu berechtigt.