(1)Absatz eins,Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass dessen Handelssysteme gemäß den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dassEin Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass dessen Handelssysteme gemäß den Anforderungen in Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass
seine Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem er verbunden ist;die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem er verbunden ist;
er über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, verfügt, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und
seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die in den Kapiteln römisch zwei und römisch vier der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.