Bundesrecht konsolidiert: Dienstgradeverordnung-BMJ § 7, tagesaktuelle Fassung

Dienstgradeverordnung-BMJ § 7

Kurztitel

Dienstgradeverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 38/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung setzt eine Ernennung oder unbefristete Betrauung voraus. Vorübergehende Verwendungen, wie beispielsweise jene auf Projektarbeitsplätzen, lassen – mit Ausnahme von Verwendungen im Ausland im Sinne der Paragraphen 3 und 4 – den Dienstgrad unberührt.
  2. Absatz 2,Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungsgruppe, der Funktionsgruppe und der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Gesamtdienstzeit oder in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 4, Ziffer eins, aufgrund der Funktion unmittelbar aus dieser Verordnung. Für das Führen eines höheren Dienstgrades während einer Verwendung im Ausland gemäß Paragraph 3, ist eine gesonderte Ermächtigung oder Berechtigung erforderlich.

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

20009804

Dokumentnummer

NOR40191113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/38/P7/NOR40191113