(2)Absatz 2,Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungsgruppe, der Funktionsgruppe und der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Gesamtdienstzeit oder in den Fällen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und des § 4 Z 1 aufgrund der Funktion unmittelbar aus dieser Verordnung. Für das Führen eines höheren Dienstgrades während einer Verwendung im Ausland gemäß § 3 ist eine gesonderte Ermächtigung oder Berechtigung erforderlich.Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungsgruppe, der Funktionsgruppe und der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Gesamtdienstzeit oder in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 4, Ziffer eins, aufgrund der Funktion unmittelbar aus dieser Verordnung. Für das Führen eines höheren Dienstgrades während einer Verwendung im Ausland gemäß Paragraph 3, ist eine gesonderte Ermächtigung oder Berechtigung erforderlich.