Kurztitel

Dienstgradeverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.01.2017

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung setzt eine Ernennung oder unbefristete Betrauung voraus. Vorübergehende Verwendungen, wie beispielsweise jene auf Projektarbeitsplätzen, lassen – mit Ausnahme von Verwendungen im Ausland im Sinne der Paragraphen 3 und 4 – den Dienstgrad unberührt.
  2. Absatz 2,Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungsgruppe, der Funktionsgruppe und der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Gesamtdienstzeit oder in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 4, Ziffer eins, aufgrund der Funktion unmittelbar aus dieser Verordnung. Für das Führen eines höheren Dienstgrades während einer Verwendung im Ausland gemäß Paragraph 3, ist eine gesonderte Ermächtigung oder Berechtigung erforderlich.