Bundesrecht konsolidiert: CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung § 7, tagesaktuelle Fassung

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung § 7

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Entzug

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Unterschreitet ein Unternehmer in einem Kalenderjahr die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, um mehr als 50%, so ist dem Unternehmer dies vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auf die Rechtsfolgen des Absatz 2, hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Absatz eins, ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Absatz eins, eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die CEMT-Genehmigung ist auch in den Fällen einer missbräuchlichen Verwendung zu entziehen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Genehmigung zu mehr als 50% auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitgliedstaat beschränkt ausgenützt wurde oder von einem anderen Unternehmer verwendet wurde, als jenem, auf dessen Namen sie ausgestellt wurde, oder wenn die CEMT-Genehmigung gefälscht oder verfälscht wurde.

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009610

Dokumentnummer

NOR40186048