Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RSB-EntschädigungsV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in Paragraph eins, festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.
Im RIS seit
23.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016
Gesetzesnummer
20009534
Dokumentnummer
NOR40181236