Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2016,
Paragraph 2
01.07.2016
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in Paragraph eins, festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.