Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätsstatistikverordnung 2016 § 3, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätsstatistikverordnung 2016 § 3

Kurztitel

Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Statistiken

1. Abschnitt
Betriebsstatistik

Viertelstundenwerte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:
    1. Ziffer eins
      die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
    2. Ziffer 2
      die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
    3. Ziffer 3
      die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
    4. Ziffer 4
      die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppen Netzverluste);
    5. Ziffer 5
      die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
    6. Ziffer 6
      die gesamte eingespeiste Erzeugung;
    7. Ziffer 7
      die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.
    Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden. Die Netzbetreiber haben die Daten entsprechend den Ziffer 2, 5 und 7, sofern diese den Bilanzgruppenkoordinatoren nicht zur Verfügung stehen, direkt der E-Control zu melden.
  2. Absatz 2,Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;
    2. Ziffer 2
      für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
    3. Ziffer 3
      den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) über Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010, getrennt nach Leitungen.
    Die Erzeuger haben gegebenenfalls dem Netzbetreiber die Daten rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Erzeuger haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
    2. Ziffer 2
      den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) über Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010, jeweils getrennt nach Leitungen.
  4. Absatz 4,Die Eigenerzeuger haben für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      jeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat:
      1. Litera a
        für alle Kraftwerke des Standorts die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen,
      2. Litera b
        die eingespeiste Erzeugung sowie den Bezug aus dem öffentlichen Netz,
      3. Litera c
        den direkten Bezug aus fremden Kraftwerken getrennt nach Kraftwerkstypen,
      4. Litera d
        den Verbrauch für Pumpspeicherung;
    2. Ziffer 2
      unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten.
  5. Absatz 5,Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Absatz 4, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009452

Dokumentnummer

NOR40179180

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/17/P3/NOR40179180