Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 § 10, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 § 10

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn
    1. Ziffer eins
      Zweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder
    2. Ziffer 2
      der Nachweis gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen, nicht erbracht wird.
  2. Absatz 2,Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Absatz eins, gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.
  3. Absatz 3,Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

Schlagworte

Stiftungsbehörde

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178247