der Nachweis gemäß § 8 Abs. 2, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 entsprechen, nicht erbracht wird.der Nachweis gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen, nicht erbracht wird.