Absatz eins,Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn
- Ziffer einsZweck, Name oder Organisation der Stiftung oder des Fonds gesetzwidrig wären oder
- Ziffer 2der Nachweis gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, dass allfällige Sacheinlagen den Anforderungen an das Vermögen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, entsprechen, nicht erbracht wird.