Bundesrecht konsolidiert: PD-Nebenleistungsverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

PD-Nebenleistungsverordnung § 1

Kurztitel

PD-Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 448/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit
    1. Ziffer eins
      weniger als fünf Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen sechs Wochenstunden der Unterrichtserteilung,
    2. Ziffer 2
      mindestens fünf oder bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen zwölf Wochenstunden der Unterrichtserteilung und
    3. Ziffer 3
      mindestens zehn der Expositur in Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden (Paragraph 40 a, Absatz 3, erster Satz Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)
             gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Paragraph 40 a, Absatz 17, vorletzter und letzter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009423

Dokumentnummer

NOR40177676