Absatz eins,Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit
- Ziffer einsweniger als fünf Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen sechs Wochenstunden der Unterrichtserteilung,
- Ziffer 2mindestens fünf oder bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen zwölf Wochenstunden der Unterrichtserteilung und
- Ziffer 3mindestens zehn der Expositur in Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden (Paragraph 40 a, Absatz 3, erster Satz Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)
gleichzuhalten.