Bundesrecht konsolidiert: AbgeltungsV Haushaltsverpackungen § 3, tagesaktuelle Fassung

AbgeltungsV Haushaltsverpackungen § 3

Kurztitel

AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bezugsgrößen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt:

Sammelkategorie

Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen

Papier:

46 100

Glas:

44 320

Metall:

22 560

Leichtverpackungen:

101 280

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf.
  2. Absatz 3,Die Bezugsgrößen gemäß Absatz eins und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.

Im RIS seit

28.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20009285

Dokumentnummer

NOR40174867